Pandemie-Prävention: Back-to-Office & Arbeitsrecht

Rechtliche Fragestellungen und Anhaltspunkte rund um Back-to-Office.

by Madeleine Klein

Für viele Arbeitnehmer sind Homeoffice und soziale Kontaktvermeidung bislang die wesentliche Lösung zum Schutz gegen eine Infektion mit COVID-19. Aus diversen privaten oder auch geschäftlichen Gründen können und wollen jedoch nicht alle Arbeitnehmer weiter im Homeoffice ihrer Arbeit nachgehen. In einer Umfrage von mehr als 660 Angestellten, wünschten sich 63% der Befragten eine schnelle Rückkehr an ihren gewohnten Arbeitsplatz - entweder einmal wöchentlich oder komplett (Gründerszene, 2020). Für viele Mitarbeiter bedeutet dies einen wichtigen Schritt zurück in die Normalität. Die restlichen 37% der Arbeitnehmer erachten das Risiko sich zu infizieren als noch zu groß und würden Arbeiten aus dem Homeoffice weiterhin bevorzugen. Wenn dies aber so nicht im Arbeitsvertrag explizit anders vereinbart ist, dürfen Arbeitgeber per Weisungsrecht verlangen, dass diese Mitarbeiter zur Ausübung ihrer Arbeitsleistungen ebenfalls wieder ins Büro kommen müssen (Scheppe, 2020). Nachhaltige Back-to-Office-Initiativen sind für viele Betriebe daher das Gebot der Stunde. Dies bringt natürlich rechtliche Fragestellungen mit sich, die wir hier in erörtern wollen:

Risikogruppen und Angst vor Ansteckung – Was gilt im Arbeitsverhältnis?

Auch wenn die Arbeit im Homeoffice ausgeübt werden kann, wäre die Kündigung eines Mitarbeiters, der einer Risikogruppe angehört und nicht ins Büro zurückkehren möchte zunächst „unverhältnismäßig“ (Scheppe, 2020). Allerdings besteht derzeit für Mitarbeiter - inklusive Risikogruppen - kein Recht präventiv zu Hause zu bleiben, wenn sie sich trotz getroffenen Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers, vor einer Ansteckung mit COVID-19 fürchten. Bei einer hartnäckigen Weigerung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber hier mit einer Kündigung drohen (Croset, 2020).

COVID Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz – Was muss laut Arbeitsministerium vom Arbeitgeber erfüllt werden?

  1. Mindestabstandsregelungen von 1,50 Metern müssen eingehalten werden können.

  2. Regelmäßiges Lüften des Arbeitsplatzes reduziert die Anzahl der Krankheitserreger ist sicherzustellen.

  3. Hygienemaßnahmen durch Seife, Desinfektionsmittel, Handtuchspender sowie eine ausreichende Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Flächen des Arbeitsplatzes sind durchzuführen.

  4. Es ist darauf zu achten, dass im gesamten Arbeitsplatz- und Kantinenbereich möglichst keine Warteschlangen entstehen. Zu deren Minimierung kann die Implementierung von Scan-it aushelfen.

  5. Persönliche Meetings sollten auf das Nötigste reduziert werden und ein Mund-Nasen-Schutz sollte im unvermeidbaren persönlichen Kontakt zu anderen zur Verfügung gestellt und getragen werden.

  6. Freie Raumkapazitäten sind so zu nutzten und die Arbeit so zu organisieren, dass eine Mehrfachbelegung von Räumen vermieden werden kann bzw. ausreichende Schutzabstände gegeben sind. Wie dies von Arbeitgebern durch Digitalisierungslösungen in die Praxis umgesetzt werden kann, lesen Sie in hier und hier.

Diese Vorkehrungen sind Leitlinien des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Wenn diese vom Arbeitgeber nicht gewollt sind oder erfüllt werden können, sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet wieder ins Büro zurück zu kehren (Scheppe, 2020). Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen für Firmen und Betriebe, die durch mangelhafte oder nicht Einhaltung der COVID-Schutzmaßnahmen Krankheitsfälle am Arbeitsplatz ausgelöst haben und dadurch Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz der Arbeitnehmer gefährden, befinden sich noch in der Rechtsforschung.

Gebäudedigitalisierung

Die Implementierung von Gebäudedigitalisierung für Firmen und Betriebe ist ein aktuelles und zukünftiges Thema, gerade wenn es um die Aufrechterhaltung von Arbeitsschutz und -sicherheit geht. Zur Erhaltung eines produktiven Arbeitsalltags trotz Pandemie-bedingten Risiken, in dem Arbeitnehmer ihrer Arbeit ungehindert von psychischen und gesundheitlichen Belastungen nachgehen können, unterstützt Thing-it ein sicheres und nachhaltiges COVID-Arbeitsumfeld auf breiter Kundenbasis.

Literaturverzeichnis

Bundesministerium für Arbeit und Soziales. (2020, April 16). SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandard. Abgerufen 18. August 2020, von https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Croset, P. (2020, Juni 9). Darf mein Chef mich zwingen, ins Büro zurückzukehren? Abgerufen 18. August 2020, von https://www.gruenderszene.de/karriere/zurueck-ins-buero-faq

Deutscher Gewerkschaftsbund. (2020, Juni 3). Corona: Maßnahmen zum Arbeitsschutz im Betrieb. Abgerufen 18.August 2020, von https://www.dgb.de/themen/++co++42d66872-6cf9-11ea-b9de-52540088cada

Gründerszene. (2020, Juni 15). Leserumfrage: Jedes fünfte Team ist trotz Corona wieder komplett im Büro. Abgerufen 18.August 2020, von https://www.gruenderszene.de/perspektive/leserumfrage-buero-corona

Scheppe, M. (2020, Juni 25). Muss man jetzt zurück ins Büro? – Das sagt das Arbeitsrecht. Abgerufen 18. August 2020, von https://www.handelsblatt.com/unternehmen/beruf-und-buero/buero-special/corona-pandemie-muss-man-jetzt-zurueck-ins-buero-das-sagt-das-arbeitsrecht/25949166.html?ticket=ST-10027473-JY0IekLGeNFtvX67eMoM-ap5

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